https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/kuendigungsgruende/nebentaetigkeit-unerlaubte-nebenbeschaeftigung
Nebentätigkeit / unerlaubte Nebenbeschäftigung
Eine unerlaubte Nebentätigkeit kann geeignet sein, eine ordentliche, im Ausnahmefall auch eine außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zu begründen. Das gilt aber für den Regelfall nicht allein wegen der Nebentätigkeit als solcher. Dem Arbeitnehmer steht nämlich grundsätzlich das Recht zu, anderweitiger Arbeit nachzugehen. Übliche Klauseln wie „Jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf einer vorherigen und schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber“ sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn der betroffene Arbeitnehmer eine solche Zustimmung nicht rechtzeitig einholt. Um in derart gelagerten Fällen Möglichkeiten für eine arbeitgeberseitige Kündigung zu eröffnen, empfiehlt sich grundsätzlich folgende Formulierung im Arbeitsvertrag:
„Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn betriebliche Interessen, insbesondere hinsichtlich der vom Mitarbeiter geschuldeten Arbeitsleistung, nicht entgegenstehen. Bei der Anzeige der Nebentätigkeit ist der Mitarbeiter verpflichtet, in Textform (§ 126b BGB) den Namen des Unternehmens, für das er arbeiten will sowie Art und Dauer der Tätigkeit anzugeben, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, eine gegebene Zustimmung zu widerrufen, wenn betriebliche Interessen einen solchen Widerruf erforderlich machen.“
Siehe auch LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2017 – 4 Sa 869/16 und ArbG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2020 – 9 Ca 6719/19 [Fall Baublies].
(Letzte Aktualisierung: 21.02.2020)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt