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Manipulation von Akten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 23.01.2014 – 2 AZR 638/13, veröffentlicht u. a. in DB 2014, 1873):
„Es ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, eine Mitarbeiterin weiter zu beschäftigen, die bereit ist, um der Vertuschung eigener Fehler willen Akten zu manipulieren, sodass eine Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. Ein solcher, mit möglichst großer Heimlichkeit einhergehender Täuschungsversuch wird auch durch jahrzehntelange pflichtgemäße Aufgabenerfüllung nicht aufgewogen.“
(Letzte Aktualisierung: 24.11.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt