Startseite | Stichworte | Loyalitätsverstoß (kirchlicher Arbeitgeber)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/kuendigungsgruende/loyalitaetsverstoss-kirchlicher-arbeitgeber/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/kuendigungsgruende/loyalitaetsverstoss-kirchlicher-arbeitgeber
Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Loyalitätsverstoß (kirchlicher Arbeitgeber)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden (Beschl. v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12)*:

„Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte.“

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 22.10.2014 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aufgehoben. Das BAG hatte die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt (BAG, Urt. v. 08.09.2011 – 2 AZR 543/10).

Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines  Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach Meinung des BVerfG allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich demzufolge nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen stehe. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe seien die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und deren durch das allgemeine Arbeitsrecht geschützte Interessen mit den kirchlichen Belangen und der korporativen Religionsfreiheit im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Ausgleich zu bringen.

Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde des katholischen Krankenhausträgers stattgegeben und das Verfahren an das BAG  zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

(Letzte Aktualisierung: 24.11.2014)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt