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Internetnutzung / ausschweifende Nutzung des Internets
Im Leitsatz einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein heißt es (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.05.2014 – 1 Sa 421/13):
„1. Bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein.
2. Löscht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der konkreten Nachfrage des Arbeitgebers nach einer Nutzung eines bestimmten Programms (…) die Teile der Festplatte seines betrieblichen PC, die private Dateien enthalten, kann er sich auf konkreten Vortrag des Arbeitgebers zum Umfang der privaten Nutzung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken.
3. Äußert sich der Arbeitnehmer zum Umfang der Privatnutzung des dienstlichen PC wiederholt wahrheitswidrig, kann das den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen.“
Siehe auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15 – veröffentlicht u.a. in DB 2016, 777. In dem durch das LAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur dienstlichen Zwecken einen Rechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Aufgrund entsprechender Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Das LAG Berlin-Brandenburg hält die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Zwar handele es sich auch um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Bemerkenswert auch BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16. Nach dieser Entscheidung des BAG ist die Verwendung eines so genannten Software-Keyloggers, mit dessen Hilfe sämtliche Tastatureingaben an einem Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle eines Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht [so zur damals maßgeblichen Rechtslage]. In dem durch das BAG entschiedenen Fall war einem Web-Entwickler außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Hintergrund für die Kündigung war der Umstand, dass der Arbeitnehmer an seinem Dienstcomputer private Verrichtungen getätigt hatte. Aufgrund des Einsatzes des erwähnten Software-Keyloggers konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Computer in erheblichem Umfange zu privaten Zwecken genutzt hatte. Darauf stützte der Arbeitgeber seine Kündigung. Sämtliche Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, einschließlich des BAG haben der Klage des Arbeitnehmers gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung stattgegeben. Die mittels der Software gewonnenen Erkenntnisse über die privaten Verrichtungen des Klägers dürfen nach Überzeugung des BAG im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Das BAG ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber durch den Einsatz der Software das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt habe. Insbesondere sei die Gewinnung der für die Kündigung benötigten Informationen nicht durch § 32 Abs. 1 BDSG gedeckt gewesen. Die von dem Kläger selbst eingeräumte private Nutzung des Computers in geringem Umfang hätte nach Meinung des BAG allein eine Abmahnung gerechtfertigt. Ohne vorherige, einschlägige und erfolglos gebliebene Abmahnung durfte der Arbeitgeber mithin das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht beenden.
(Letzte Aktualisierung: 11.08.2017)
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