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Fremdvergabe von Tätigkeiten
Die Fremdvergabe einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers (hier: Hausmeister) kann die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 512/13).
Bei Ablauf der Kündigungsfrist muss das Beschäftigungsbedürfnis grundsätzlich entfallen sein; eine Kündigung „ins Blaue hinein“ ist unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss das Beschäftigungsbedürfnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entfallen bzw. dies abzusehen sein.
Siehe auch das Stichwort „Outsourcing„.
(Letzte Aktualisierung: 14.12.2015)
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