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Betriebsbedingte Kündigung (Wegfall des Beschäftigungsbedarfs)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 422/13):
„Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von unternehmerisch-organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers ab, die bei Zugang der Kündigung faktisch noch nicht umgesetzt worden sind, müssen zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, diese Maßnahmen vorzunehmen, zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein.“
Zur betriebsbedingten Kündigung siehe auch den Beitrag von Schiefer in DB 2020, 1568 ff.
(Letzte Aktualisierung: 12.08.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt