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Alter
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden kann, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2017 – 8 U 18/17). Wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe, verstoße eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
(Letzte Aktualisierung: 11.08.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt