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Alkohol / Alkoholsucht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Alkoholsucht auf Seiten des Arbeitnehmers entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.08.2014 – 7 Sa 852/14). Dort heißt es wörtlich:
„1. An eine Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zusammenhang mit einer Alkoholabhängigkeit steht, sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an eine krankheitsbedingte Kündigung zu stellen, da der verhaltensrelevante Schulvorwurf wegen der Alkoholabhängigkeit in Frage steht (…).
2. In einem solchen Fall kann jedoch eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen (…).
3. Dieser Schluss kann zu verneinen sein, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung eine ernsthafte Bereitschaft zu einer Therapie erklärt hat; denn dann steht die negative Prognose in Frage (…).
4. Auch bei personenbedingten Kündigungen ist unter Anwendung des ultima-ratio-Prinzips nach milderen Mitteln zur Erreichung künftiger Vertragstreue zu suchen; hierfür kommen sowohl eine Abmahnung bei steuerbarem Verhalten als auch eine Versetzungsmöglichkeit in Betracht.“
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat am 14.04.2014 entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem steht eine Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers nicht entgegen (ArbG Berlin, Urt. v. 14.04.2014 – 24 Ca 8017/13).
(Letzte Aktualisierung: 24.11.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt