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Adipositas
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Gartenbaubetrieb einem dort beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt hatte (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15). Der Arbeitgeber hatte seine Kündigung im Wesentlichen auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers gestützt, welche er wiederum darauf zurückführte, dass der Arbeitnehmer übergewichtig sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Damit war die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in der I. Instanz erfolgreich. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dem Arbeitgeber nicht gelungen sei, die angeblich verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers konkret darzulegen. Aus dem Sachvortrag des Arbeitgebers habe sich nicht in ausreichendem Maße ergeben, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
In der II. Instanz schlossen die Parteien vor dem LAG Düsseldorf – 7 Sa 120/16 – einen Vergleich. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer danach weiterbeschäftigen. Der Arbeitnehmer muss sich aber bemühen, sein Körpergewicht zu reduzieren und den Arbeitgeber regelmäßig über sein aktuelles Gewicht informieren. Das LAG sieht angesichts des hohen Körpergewichts des Arbeitnehmers eine gegebenenfalls dauerhafte Erkrankung, die letztlich zu einer personenbedingten Kündigung führen könne.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt