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Abkehrwille
Siehe dazu ArbG Siegburg, Urt. v. 17.07.2019 – 3 Ca 500/19 [aus der Presseerklärung]:
„Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus.“
(Letzte Aktualisierung: 05.09.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt