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Vermüllung
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden (LG Berlin, Beschl. v. 19.01.2018 – 66 S 230/17):
„Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn die Wohnung des Mieters nach erfolgter Abmahnung nicht nur unordentlich und reinigungsbedürftig ist, sondern schon von einer „Vermüllung“ gesprochen werden muss, die bereits negative Auswirkungen auf die Bausubstanz zumindest im Bad hat.“
Im Orientierungssatz heißt es weiter:
1. Verletzt der Mieter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, indem er die Wohnung nicht pfleglich behandelt, sondern in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt und hierdurch die Mietsache erheblich gefährdet, liegt, insbesondere nach vergeblich erfolgter Abmahnung, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB vor.
2. Eine Gefährdung der Mietsache ist dann anzunehmen, wenn diese durch eine Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens nach der Sachlage signifikant höher als bei einem vertragsgerechten Verhalten ist.
3. Eine depressive Störung des Mieters, welche aber rezidivierend als schwere Episode auftritt, steht einer fristlosen Kündigung nicht entgegen.
4. Der Zustellungsnachweis hinsichtlich einer vorherigen Abmahnung des Mieters ist erbracht, wenn der zuständige Bote/Mitarbeiter des Vermieters zwar bekundet hat, dass er an den konkreten Tag und die Umstände der Zustellung keine Erinnerung mehr habe, aber konkret Bezug genommen hat auf den von ihm selbst angefertigten Zustellungsnachweis und die Umstände erklärt, wie und wann die Ausfüllung dieses Zustellungsnachweises erfolgt, nämlich, dass er das zuzustellende Schreiben anfertigt, selbst unterschreibt oder vom Geschäftsführer unterschreiben lässt, den Zustellungsnachweis (-Vordruck) ausdruckt und diesen dann am Briefkasten selbst ausfüllt bezüglich Datum und Uhrzeit.“
Siehe auch AG München, Urt. v. 18.07.2018 – 416 C 5897/18
(Letzte Aktualisierung: 15.10.2018)
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