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Untervermietung (unbefugt)
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass ein Wohnraummietvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt werden darf, wenn ein Mieter Zimmer seiner Wohnung wiederholt ohne Genehmigung und entgegen einer Abmahnung an Touristen und Mitbewohner untervermietet hat (AG München, Urt. v, 13.10.2021 – 417 C 7060/21).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Tagestouristen wie auch schon das Anbieten der vermieteten Wohnung zu entsprechenden Anmeldungen stellt ohne eine Genehmigung des Vermieters eine Pflichtverletzung des Mietvertrages dar und rechtfertigte somit ohne weiteres die ergangene Abmahnung.
III. Der Kläger war zudem zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 II Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB auch berechtigt, da der Beklagte die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzte, indem er die Mietsache unbefugt einem Dritten überließ.
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung nach dieser Vorschrift ist einerseits eine unbefugte Gebrauchsüberlassung als vertragswidrige Handlung des Mieters und eine dadurch bedingte erhebliche Rechtsverletzung als Handlungserfolg.
- Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt in der unstreitigen Untervermietung von 2 Zimmern in der streitgegenständlichen Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) ab dem 15.09.2020.
(…).“
Das Landgericht (LG) Berlin hat entschieden (LG Berlin, Urt. v. 03.07.2018 – 67 S 20/18):
„Überlässt der Mieter die von ihm angemietete Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters entgeltlich an Touristen, kann seiner Pflichtverletzung das für den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung hinreichende Gewicht fehlen, wenn dem Vermieter seinerseits vor Ausspruch der Kündigung eine erhebliche Pflichtverletzung zur Last gefallen ist, indem er durch Maßnahmen, die der Aufklärung des Verdachts der unerlaubten Gebrauchsüberlassung dienen, das allgemeines Persönlichkeitsrecht des Mieters schwerwiegend verletzt hat.“
(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)
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