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Titulierter Beseitigungsanspruch (Nichterfüllung)
AG München, Urt. v. 11.07.2017 – 422 C 6905/17:
„1. Gegenüber einem Mieter, der einen bereits rechtskräftig titulierten Beseitigungsanspruch (hier: Beseitigung eines Ahornbaumes) nicht (selbst oder durch Dritte) erfüllt, Fristsetzungen und Kündigungsandrohungen ignoriert, ist allein deshalb bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
2. Das weitgehende Beseitigen des Ahornbaumes nach Ausspruch der Kündigung heilt nicht; § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nur für Zahlungsverzug.“
(Letzte Aktualisierung: 09.08.2018)
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