https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/kuendigungsgruende-mietwohnung/straftaten
Straftaten
AG Brandenburg, Urt. v. 31.07.2019 – 31 C 181/18:
„Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).“
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2019)
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