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Strafanzeige
LG Freiburg, Beschl. v. 02.05.2019 – 3 S 266/18:
„Die Erstattung einer Strafanzeige kann eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen (zum Ganzen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 543, Rn. 193-196), wenn die Anzeige auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet worden ist (a) oder – soweit die Anzeige auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht – wenn der Anzeigeerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen (b). Schließlich kann eine Strafanzeige unangemessen sein, wenn der Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt, dabei zur Wahrung eigener Interessen handelt, aber zur Klärung der Streitigkeit der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht und nicht im Einzelfall Anlass für ein Eingreifen der Behörde besteht (c). Unter diesen Umständen kommt eine Kündigung im Allgemeinen dann nicht in Betracht, wenn der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft hat, ob Anlass zur Anzeige besteht.“
(Letzte Aktualisierung: 21.08.2019)
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