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Kündigungsgründe Mietwohnung A-Z

Sicherheitsleistung (Unterlassen)

Das Oberlandesgericht OLG) Frankfurt a. M. hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Frankfurt/a. M., Urt. v. 11.09.2017 – 2 U 102/16):

„1. Eine Gefährdung der Vermieteransprüche liegt zwar nicht schon bei einer durch Ausgliederung eintretenden Vermögenstrennung vor, da nicht jede Ausgliederung von vorneherein derartige Sicherungsansprüche auslösen soll. Andererseits steht der Verzicht auf eine mietvertragliche Sicherheit bei Abschluss des Mietvertrages der Forderung einer Sicherheitsleistung gemäß § 22 UmwG nicht entgegen, da dieser Verzicht gerade auf der Finanzkraft der vormaligen Mieterin beruht.

2. Das Unterlassen der neuen Mieterin, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen, lässt im Einzelfall die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter noch nicht unzumutbar werden.“

Im Orientierungssatz heißt es weiter:

„Die außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses kann nicht wirksam auf die unterlassene Erbringung einer Sicherheitsleistung gestützt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter die Erbringung der Sicherheitsleistung nicht verweigert, sondern hierüber Verhandlungen mit dem Vermieter aufnimmt, obwohl er davon ausgeht, dass die Frist zur Geltendmachung der Sicherheitsleistung nicht eingehalten sei.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2018)