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Kündigungsgründe Mietwohnung A-Z

Prostitution

Siehe dazu AG Halle/Saale, Urt. v. 09.01.2024 – 97 C 607/23). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Nach der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Be-klagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht. Die angehörten Zeuginnen haben in sich geschlossen und widerspruchsfrei bekundet, dass die Beklagte von ´5 Männer pro Tag… Minimum´ aufgesucht wurde und wird. Dabei handelt es sich um Leute die den Zeuginnen unbekannt waren und die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Dass es sich dabei um Aufenthalte handelte, die der Erbringung sexueller Dienst-leistungen diente, war für die Zeuginnen eindeutig aufgrund der Vielzahl der Männer und deren Verhalten ersichtlich. So schilderte die Zeugin B. anschaulich, dass sich die Beklagte mit einem halb nackten Mann im Flur um die Höhe des Entgeltes für die sexuelle Dienstleistung gestritten hat. Auch habe die Beklagte die Tochter einer weiteren Taubstummen Frau, welche in dem Haus wohnt als Übersetzerin ´bei Problemen mit den Männern´ herangezogen.

Die Zeugin konnte die Beklagte – welche Trotz der Aufforderung ihres persönlichen Erscheinens dem Gerichtstermin fernblieb – anhand der Klägerseits eingereichten Fotografien, welche dem Schriftsatz vom 06.12.2023 beigefügt waren – eindeutig erkennen. So berichtete die Zeugin B. auch davon, dass einer der Freier der Beklagten immer mit seinem eigenen Bettzeug ankam. Auch die Zeugin V. hat bekundet, dass die Beklagte täglich von ´5 oder vielleicht auch mehr´ Männern besucht wurde. Sie berichtete ebenfalls von einem Vorfall, wonach die Beklagte sie tätlich angegriffen hat. Den Grund vermutete die Zeugin in ihrer zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung zur Durchführung der gewerblichen Prostitution in dem von ihr bewohnten Mietshaus.

Die Gesamtheit der Aussagen der beiden Zeuginnen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte im erheblichen Maße der gewerblichen Prostitution in der streitgegenständlichen Wohnung nachgeht.

Dies stellt zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen – ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sind die vorgerichtliche und die im Prozess ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam.

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

Von der Anordnung einer Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung abzusehen.“

(Letzte Aktualisierung: 24.06.2024)

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