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Beleidigung
AG Brandenburg, Urt. v. 31.07.2019 – 31 C 181/18:
„Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).“
Zur Beleidigung des Vermieters durch den Mieter hat das Amtsgericht (AG) Köpenick entschieden (AG Berlin-Köpenick, Urt. v. 15.09.2020 – 3 C 201/19 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Hausverwalter gegenüber die Worte ´fuck you´ geäußert hat, da eine solche einmalige – jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung, zumal in einer als bedrängend empfundenen Situation, nicht ausreicht, um eine Kündigung zu begründen. Die Worte sind insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründen könnten.
Die Äußerung, kann auch kein berechtigtes Interesse des Klägers an der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses begründen, da wegen der sozialen Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt ein Interesse von Gewicht erforderlich ist.“
(Letzte Aktualisierung: 15.11.2021)
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