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Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
Hier geht es um eine Begrifflichkeit aus dem Recht der Stellvertretung. Eine wirksame Stellvertretung setzt u.a. voraus, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, hinreichend deutlich wird. Bei unternehmensbezogenen Geschäften reicht grundsätzlich ein hinreichend deutlicher Unternehmensbezug.
Siehe auch KG, Urt. v. 25.01.2018 – 8 U 58/16, RÜ 2018, 409:
„Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll. Zum einen soll damit bezweckt werden, dass der Rechtsträger, der als Unternehmensinhaber regelmäßig die Mittel und Möglichkeiten dafür hat, die Leistung zu erbringen hat. Zum anderen soll der Auslegungsgrundsatz bewirken, dass jemand, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner bewahrt wird, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, aber immerhin der Unternehmensbezug hinreichend deutlich zu erkennen war (s. BGH NJW 2012, 3368 Tz 10 m.N.; BGHZ 64, 11 = NJW 1975, 1166). Erforderlich ist somit lediglich, dass ein Unternehmensbezug aus der Erklärung oder sonstigen Umständen, wie der Art der Leistung, erkennbar wird (s. BGH NJW 1995, 43, 44). Ob das Unternehmen korrekt bezeichnet wird, ist insoweit unerheblich. Insbesondere spielt es für den Unternehmensbezug keine Rolle, wenn das Unternehmen nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz bezeichnet wird (s. BGH NJW 2007, 1529 Tz 12; NJW 1990, 2678 unter II.1). Unerheblich ist auch, wenn der Vertragspartner den Handelnden (zu Unrecht) für den Unternehmensinhaber hält (s. BGH NJW 1996, 1053 unter 3.).“
Vorliegend ist ein objektiver Unternehmensbezug unzweifelhaft gegeben. Er folgt nicht nur daraus, dass die Geschäftsräume zum Betrieb eines „Immobilienmaklerbüros“ vermietet wurden, und die I… UG unstreitig diese Räume zu diesem Zweck nutzte, sondern bereits aus der Urkunde selbst: Die „I… Immobilien“ wurde sogar im Rubrum als Mieterin bezeichnet, und der Beklagte zu 1 ausdrücklich als ihr Vertreter gekennzeichnet. Obwohl dies aufgrund des Unternehmensbezugs nicht erforderlich gewesen wäre (s.o.), wurde die Vertreterstellung und damit die Existenz eines personenverschiedenen Unternehmens somit sogar ausdrücklich hervorgehoben.“
(Letzte Aktualisierung: 24.07.2018)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt
Hier geht es um eine Begrifflichkeit aus dem Recht der Stellvertretung. Eine wirksame Stellvertretung setzt u.a. voraus, dass der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, hinreichend deutlich wird. Bei unternehmensbezogenen Geschäften reicht grundsätzlich ein hinreichend deutlicher Unternehmensbezug.
Siehe auch KG, Urt. v. 25.01.2018 – 8 U 58/16, RÜ 2018, 409:
„Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll. Zum einen soll damit bezweckt werden, dass der Rechtsträger, der als Unternehmensinhaber regelmäßig die Mittel und Möglichkeiten dafür hat, die Leistung zu erbringen hat. Zum anderen soll der Auslegungsgrundsatz bewirken, dass jemand, der als Stellvertreter handeln wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner bewahrt wird, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, aber immerhin der Unternehmensbezug hinreichend deutlich zu erkennen war (s. BGH NJW 2012, 3368 Tz 10 m.N.; BGHZ 64, 11 = NJW 1975, 1166). Erforderlich ist somit lediglich, dass ein Unternehmensbezug aus der Erklärung oder sonstigen Umständen, wie der Art der Leistung, erkennbar wird (s. BGH NJW 1995, 43, 44). Ob das Unternehmen korrekt bezeichnet wird, ist insoweit unerheblich. Insbesondere spielt es für den Unternehmensbezug keine Rolle, wenn das Unternehmen nicht mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsformzusatz bezeichnet wird (s. BGH NJW 2007, 1529 Tz 12; NJW 1990, 2678 unter II.1). Unerheblich ist auch, wenn der Vertragspartner den Handelnden (zu Unrecht) für den Unternehmensinhaber hält (s. BGH NJW 1996, 1053 unter 3.).“
Vorliegend ist ein objektiver Unternehmensbezug unzweifelhaft gegeben. Er folgt nicht nur daraus, dass die Geschäftsräume zum Betrieb eines „Immobilienmaklerbüros“ vermietet wurden, und die I… UG unstreitig diese Räume zu diesem Zweck nutzte, sondern bereits aus der Urkunde selbst: Die „I… Immobilien“ wurde sogar im Rubrum als Mieterin bezeichnet, und der Beklagte zu 1 ausdrücklich als ihr Vertreter gekennzeichnet. Obwohl dies aufgrund des Unternehmensbezugs nicht erforderlich gewesen wäre (s.o.), wurde die Vertreterstellung und damit die Existenz eines personenverschiedenen Unternehmens somit sogar ausdrücklich hervorgehoben.“
(Letzte Aktualisierung: 24.07.2018)
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