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Sitzverlegung (aufgelöste GmbH)
Im Leitsatz einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) heißt es (KG, Beschl. v. 24.04.2018 – 22 W 63/17, DB 2018, 2238):
„Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Davon ist in der Regel auszugehen, weil sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.“
(Letzte Aktualisierung: 20.09.2018)
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