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Sachgründung
Hier geht es um die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft, bei der der bzw. die Gründer statt Geld das für die Gründung notwendige Kapital durch eine Sacheinlage bereitstellen. Als eine solche Sacheinlage kommt beispielsweise ein Grundstück aber auch sonst jede werthaltige bewegliche Sache in Betracht.
Siehe auch den Beitrag von Heinze [„Die Vermeidung von Sachgründungen und -kapitalerhöhungen bei der GmbH“] in NJW 2020, 3768 ff.
(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)
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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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