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Sacheinlagen (§ 5 Abs. 4 GmbHG)
Das Gesetz geht für den Regelfall davon aus, dass die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf das in Euro lautende Stammkapital der GmbH in Geld geleistet werden. Allerdings lässt es das Gesetz unter engen Voraussetzungen zu, dass statt Geld andere einlagefähige Gegenstände geleistet werden. Sacheinlagen sind demnach alle Leistungen auf das Stammkapital, die nicht in Geld bestehen und denen gleichwohl eine befreiende Leistung beigemessen werden kann.
Zum Schutz der Gläubiger weist das GmbH-Gesetz Vorschriften auf, die speziell den Fall der Sachgründung betreffen (siehe insbesondere §§ 7, 8, 9, 9c, 19, 82 GmbHG).
(Letzte Aktualisierung: 13.10.2015)
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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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