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Notgeschäftsführung
In der Regel wird ein solches Recht zur Geschäftsführung aus § 744 Abs. 2 BGB bzw. § 744 Abs. 2 BGB analog abgeleitet.
Siehe auch BGH, Urt. v. 26.06.2018 – II ZR 205/16, DB 2018, 1850:
„1. Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist ( ).
2. Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen ( ).“
Siehe auch den Beitrag von Schirrmacher in NJW 2018, 3348 ff. (Notgeschäftsführung in der Personengesellschaft).
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2019)
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