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Handels- und Gesellschaftsrecht

Kaufmann

Der Kaufmannsbegriff ist der bedeutsamste Begriff des Handelsrechts. Im Zentrum des HGB steht seit jeher der Kaufmann. Grundsätzlich gelten die speziellen Bestimmungen des Handelsrechts nämlich nur für Kaufleute. Es muss daher von Anfang an klar sein, wer Kaufmann ist.

Die Bestimmungen des HGB über den Kaufmannsbegriff haben sich durch das Handelsrechtsreformgesetz, das seit 01.07.1998 gilt, grundlegend geändert. Insbesondere ist die Unterscheidung zwischen Voll- und Minderkaufleuten weggefallen. Dadurch ist § 4 HGB a.F. (betreffend den Minderkaufmann) ersatzlos gestrichen worden. Zugleich haben sich eine Vielzahl von Rechtsfragen, die mit der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Minderkaufleuten zusammenhängen, erledigt. Andererseits sind neue Fragen hinzugetreten. Diese werden aufzuzeigen sein.

Durch den seit 1998 geänderten Kaufmannsbegriff haben sich auch Konsequenzen für das Gesellschaftsrecht ergeben. Die im HGB u. a. geregelten Gesellschaftstypen OHG und KG verlangen nicht (mehr) zwingend Kaufmannseigenschaft, vgl. §§ 105, 161 HGB.

Das HGB arbeitet mit einem formellen und einem materiellen Kaufmannsbegriff. Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Abs. 2 HGB, sind die AG, GmbH und die eingetragene Genossenschaft, dies unabhängig von Art und Umfang ihrer Tätigkeit. Auf einem materiellen Kaufmannsbegriff fußt das Recht des Einzelkaufmanns, § 1 Abs. 1 HGB sowie das Recht der OHG und KG („wer ein Handelsgewerbe betreibt“), §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB.

(Letzte Aktualisierung: 24.06.2013)

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