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Handels- und Gesellschaftsrecht

Irreführungsverbot (§ 18 HGB)

Hier geht es um eine Regelung des Firmenrechts (§§ 17 ff. HGB), genauer um eine solche in § 18 Abs. 2 HGB. § 18 HGB lautet:

„(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) 1Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. 2Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.“

Siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2020 – I-3 Wx 133/19, DB 2020, 1119 [Amtliche Leitsätze]:

„1. Die Firma „T… GmbH“ („TAX-Care “ bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig – (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.

2. Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.“

Siehe unsere Ausführungen zum Stichwort Firmenwahrheit.

(Letzte Aktualisierung: 15.06.2020)

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