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Handlungsvollmacht
Unter einer Handlungsvollmacht versteht man eine von einem Kaufmann mit Bezug zu seinem Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, welche keine Prokura ist.
Die Erteilung der Handlungsvollmacht orientiert sich an §§ 167 ff. BGB. Der Umfang der Handlungsvollmacht richtet sich nach §§ 54 ff. BGB.
(Letzte Aktualisierung: 25.01.2016)
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