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Handlungsgehilfe
Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§ 59 Satz 1 HGB). Es wird auch vom kaufmännischen Angestellten gesprochen (zu Beispielen siehe auch Hopt/Roth, HGB, 41. Aufl. 2022, § 59, Rn. 30).
Siehe auch BAG, Urt. v. 07. 11. 2007 – 5 AZR 910/06, NZA-RR 2008, 399 [Restaurantleiter als Handlungsgehilfe].
Der Arbeitgeber des Handlungsgehilfen muss Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB sein.
(Letzte Aktualisierung: 05.04.2022)
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