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Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsvertreterausgleichsanspruch

Nach § 89b HGB steht dem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zu. Hintergrund dafür ist, dass bei Beendigung des Vertrages zwischen Handelsvertreter und Unternehmer der Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer verliert ohne an zukünftig zustande kommenden Geschäften zwischen dem Unternehmer und Dritten zu partizipieren.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Handelsvertretern vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch für den Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags während einer Probezeit zustehen (EuGH, Urt. v. 19.04.2018 – C-645/16).

BGH, Urt. v. 24.09.2020 – VII ZR 69/19, DB 2020, 2460:

„a) Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms („goodwill“).

b) Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht.“

BGH, Urt. v. 14.07.2016 – VII ZR 297/15 – juris:

„Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (…).“

(Letzte Aktualisierung: 24.11.2020)

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