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Handels- und Gesellschaftsrecht

GmbH (persönliche Haftung der Gesellschafter)

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Beschränkung der Haftung gilt aber erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter persönlich, wenn sie im Namen der GmbH gehandelt haben (sog. „Handelndenhaftung“ nach § 11 Abs. 2 GmbHG). Mit Eintragung der GmbH im Handelsregister entfällt diese Handelndenhaftung wieder vollständig.

(Letzte Aktualisierung: 07.03.2016)

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