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Handels- und Gesellschaftsrecht

Geschäftsanteil bei einer GmbH

Der Geschäftsanteil an einer GmbH verkörpert die Mitgliedschaft an der GmbH. Der Geschäftsanteil bestimmt sich gemäß § 14 GmbHG nach der vom jeweiligen Gesellschafter übernommenen Stammeinlage.

Der Geschäftsanteil wird in der Regel im Rahmen der Gründung einer GmbH übernommen. Da Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich sind, ist aber auch ein Erwerb von Geschäftsanteilen möglich.

Im Todesfall eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG auf die Erben über. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist – anders als bei Personengesellschaften – nicht möglich.

Der Erwerb eines Geschäftsanteils kann auch im Wege einer Kapitalerhöhung nach den §§ 55 ff. GmbHG erfolgen.

(Letzte Aktualisierung: 29.10.2013)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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