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Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmenfortführung

Mit der Firmenfortführung befassen sich u. a. §§ 21 f. sowie § 24 HGB.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.2016 – 27 W 107/16, u. a. veröffentlicht in DB 2016, 3040):

„Durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Fortführung der bestehenden Firma dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330 Rn. 12; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10). Mit Blick hierauf unterliegt das Recht des Erwerbers zur Änderung einer fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Der Bundesgerichtshof hat in der sog. „Frankona“-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.“

Siehe auch unsere Erläuterungen zum Stichwort Firma.

(Letzte Aktualisierung: 16.01.2017)

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