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Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmeneinheit

Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz aus dem Recht der Firma (siehe auch §§ 17 ff. HGB).

Der Grundsatz ist keiner besonderen Vorschrift zu entnehmen. Er wird aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit abgeleitet (Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, Komm., 8 Auf. 2015, § 17, Rn. 15).

Der Grundsatz der Firmeneinheit bedeutet, dass für ein Unternehmen immer nur eine Firma geführt werden darf. Das soll den Rechtsverkehr vor einer Irreführung hinsichtlich des Unternehmensträgers schützen.

(Letzte Aktualisierung: 30.11.2015)

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