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Handels- und Gesellschaftsrecht

Fehlerhafte Gesellschaft

Die fehlerhafte Gesellschaft ist ein rechtliches Konstrukt, welches als solches bislang explicit keine gesetzliche Regelung erfahren hat.

Die Probleme der Anfechtbarkeit, des Formmangels, des Gesetzes- bzw. Sittenverstoßes u.v.m. lassen sich unter Berücksichtigung der an sich maßgeblichen Vorschriften des BGB nicht angemessen regeln. Die durch das Gesetz angeordnete (rückwirkende) Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit trägt praktischen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung. Eine wenn auch fehlerhaft begründete, aber dennoch tatsächlich vollzogene Gemeinschaft kann regelmäßig nicht mehr rückwirkend für nicht existent erklärt und rückwirkend abgewickelt werden (Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, Komm., 8. Aufl. 2015, § 105, Rn. 26).

Bei einer vollzogenen fehlerhaften Gesellschaft ist die Gesellschaft im Regelfall im Außenverhältnis wie im Innenverhältnis wie eine Gesellschaft zu betrachten, die mit den Gesellschaftern, die einen sprechende Willenserklärung abgegeben haben, wirksam zustande gekommen ist (weiter dazu Koller/Kindler/Roth/Morck, a.a.O., Rn. 28).

Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 11.5.2016 – XII ZR 147/14):

„Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Einkaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.“

(Letzte Aktualisierung: 12.07.2016)

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Dr. Uwe P. Schlegel
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