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Ausschluss von der Geschäftsführung wegen Vorstrafen
Aus § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG ergibt sich das Verbot der Geschäftsführung durch Personen, die wegen der dort bezeichneten Straftaten zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. Zu den dort aufgeführten Straftatbeständen zählen im Wesentlichen Insolvenzstraftaten wie Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO oder die Verletzung der Buchführungspflichten gem. § 283b StGB. Ebenso können auch „klassische“ Wirtschaftsstraftaten wie Betrug gem. § 263 StGB oder Untreue gem. § 266 StGB zum Ausschluss von der Geschäftsführung führen.
Darüber hinaus sind auch die strafrechtlichen Konsequenzen enorm. Neben Freiheits- und Geldstrafen ist an die Abschöpfung des durch die Tat Erlangten zu berücksichtigen. Derartige Problemfelder erfordern neben der klassischen Strafverteidigung Beratung in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen die nur ein wirtschaftsstrafrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt bieten kann.
(Letzte Aktualisierung: 27.04.2015)
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