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Handels- und Gesellschaftsrecht

Actio pro socio

Unter diesem Rechtsbegriff versteht man die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen. Unter dem Begriff „actio“ verstand das römische Recht die Klage („Aktion“). Der Anspruch richtet sich auf Leistung an die Gesellschaft. Den rechtlichen Grund findet die actio pro socio im Gesellschaftsverhältnis; sie ist Teil der Mitgliedschafsrechte eines jeden Gesellschafters.

Da die actio pro socio nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich ist, entsteht in der Rechtspraxis immer wieder Streit über deren Grenzen.

Siehe etwa BGH, Urt. v. 22.01.2019 – II ZR 143/17 m. Anm. König/Steffes-Holländer, DB 2019, 1378:

„1. Das Recht des einzelnen Gesellschafters, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. April 2010 – II ZR 69/09, ZIP 2010, 1232 Rn. 3; Urteil vom 13. Mai 1985 – II ZR 170/84, NJW 1985, 2830, 2831; Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 50).

2. Die eigene zeitgleiche Klagerhebung eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zusammen mit der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter, die lediglich die Kosten der Durchsetzung der Sozialverpflichtung erhöht, kann gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen.“

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2019)

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