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Vormundschaft
Gemäß § 1773 BGB wird ein Vormund für ein minderjähriges Kind bestellt, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht, so beispielsweise wenn die Eltern verstorben sind, oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind, etwa bei Entzug der elterlichen Sorge. Die Vormundschaft wird vom Familiengericht angeordnet.
(Letzte Aktualisierung: 20.11.2017)