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Volljährigenunterhalt
Auch nach dem 18. Geburtstag eines Kindes können weiter Unterhaltsverpflichtungen bestehen:
- Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen. Diese werden minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgesetzt, so dass ihnen gegenüber ebenfalls noch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht.
- Gegenüber volljährigen Kindern bis zum Erreichen wirtschaftlicher Selbständigkeit, also grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Für Unterhaltsverpflichtungen sollte der Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes regelmäßig Anlass für eine Überprüfung bedeuten. Denn nach Eintritt der Volljährigkeit endet die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes. Deshalb besteht auch für die Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben, eine Barunterhaltspflicht. Bei der Berechnung des Unterhalts sind dann die Einkommen beider Elternteile hinzuzuziehen.
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Unterhaltsprüfstelle.
(Letzte Aktualisierung: 30.05.2016)