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Familienrecht

Verschärfte Erwerbsobliegenheit

Siehe zur verschärften Unterhaltspflicht § 1603 Abs. 2 BGB und etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2021 – 13 UF 64/18, NJW-Spezial 2022, 165 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Auf sein tatsächliches Einkommen kann sich der Antragsteller aber nicht zurückziehen, da ihn gegenüber der zu jener Zeit noch minderjährigen Antragsgegnerin eine nach § 1603 Abs. 2 BGB verschärfte Erwerbsobliegenheit trifft. Diese rechtfertigt die Zurechnung eines erzielbaren Einkommens, wenn der Unterhaltsschuldner hinreichende Erwerbsbemühungen unterlässt (vgl. Nr. 9 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 10. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten angesonnen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 13 UF 184/19 –, Rn. 14, juris ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133; Senat NZFam 2018, 1095, jew. m.w.N.).“

(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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