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Familienrecht

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge beinhaltet grundsätzlich die Verwaltung des gesamten dem Kind zustehenden Vermögens. Hierzu zählen sämtliche Handlungen, wie das Verwenden, Anlegen und Erhalten des Kindesvermögens.

Verwalten die Eltern eine Erbschaft oder eine Schenkung, haben sie die Pflicht sich an mögliche Vorgaben des Erblassers oder des Schenkers zu halten. Betragen die Zuwendungen mehr als 15.000 EUR, muss gemäß § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis erstellt werden.

Grundsätzlich verwalten die Eltern das Vermögen des Kindes in eigener Verantwortung im Rahmen von § 1664 BGB. Sie sind die gesetzlichen Vertreter der Kinder in allen Angelegenheiten.

Siehe auch den Beitrag von Staake in NJW 2021, 3687 ff. [„Ausschluss der Vermögenssorge und Nachfolgegestaltung in Familienunternehmen“].

(Letzte Aktualisierung: 01.04.2022)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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