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Vater / Vaterschaft
Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 BGB
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist
- der Mann, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat
- der Mann, dessen Vaterschaft in einem Verfahren gerichtlich festgestellt wurde.
Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Andere Tatbestände führen nicht zur Vaterschaft.
Die Vaterschaft aufgrund der Ehe mit der Mutter führt dazu, das während bestehender Ehe der Ehemann der Mutter automatisch selbst dann zum Vater wird, wenn die Abstammung des Kindes offensichtlich unmöglich ist. Allein entscheidend ist, dass die Geburt des Kindes in den Zeitraum der bestehenden Ehe fällt (zum Unterhaltsanspruch siehe auch OLG Hamm 20.11.2013 – 2 WF 190/13). Dem Vater bleibt in solchen Fällen die Vaterschaftsanfechtung. Die Vaterschaftsanerkennung wie auch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bewirkt, dass der Mann der Vater des Kindes ist.
(Letzte Aktualisierung: 26.03.2014)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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