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Familienrecht

Umgang / Umgangsrecht

Kinder haben Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen, §§ 1626 Abs. 3 S. 1, 1684 BGB bzw. mit anderen Bezugspersonen, zu denen sie eine enge Bindung aufgebaut haben §§ 1626 Abs. 3 S. 2, 1685 BGB.

Dieser Grundsatz erlangt vor allem Bedeutung, wenn die Eltern des Kindes sich trennen. Können diese sich nicht über die Ausgestaltung des Umgangs einigen, sollten sie zunächst die Vermittlung des Jugendamtes bemühen. Die gerichtliche Auseinandersetzung sollte, schon wegen der damit verbundenen Belastung für die Kinder, den letzten Ausweg darstellen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.06.2021 – 2 UF 47/21, NJW-Spezial 2021, 710 [zum – verneinten – Umgangsrecht von Großeltern; aus den Entscheidungsgründen]:

„Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die ‒ einen solchen Umgang ablehnenden ‒ Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, NJW 2017, 2908 Rn. 27, beck-online unter Verweis auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017 ‒ 6 UF 20/17 = BeckRS 2017, 113541 Rn. 12; OLG Brandenburg BeckRS 2016, 06870 = FamRZ 2016, 1092; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1685 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1685 Rn. 5). Auch wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies das Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O., Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1685 Rn. 5; MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl., § 1685 Rn. 12).“

KG, Beschl. v. 18.05.2020 – 13 UF 88/18, NJW 2020, 2416:

„1. Es ist grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils, über den Ort des Ferienumgangs mit den gemeinsamen Kindern und die Art der Ferien zu entscheiden.

  1. a) Bei der Entscheidung darüber, ob das gemeinsame Kind in den Ferien eine Fernreise unternimmt, handelt es sich regelmäßig nicht um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung, für die der umgangsberechtigte Elternteil nach § 1687 I 1 BGB die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen würde.
  2. b) Anderes gilt nur, wenn der beabsichtigten (Urlaubs-)Reise das Kindeswohl elementar – im Sinne von § 1666 BGB – entgegensteht, weil die Urlaubsreise in politische Krisengebiete führen soll, im Zielgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder kriegerische Unruhe herrschen, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder dem Kind im Zielgebiet nicht beherrschbare, außergewöhnliche gesundheitliche Risiken drohen.
  3. Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wenn der Obhutselternteil, der seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Ferienreise des gemeinsamen Kindes mit den umgangsberechtigten Elternteil widerrufen hat und der von der zuständigen Familienrichterin über die Unrichtigkeit der eigenen Rechtsauffassung und darüber belehrt wurde, dass die unmittelbar bevorstehende Abreise des Kindes in den Urlaub familiengerichtlich nicht untersagt werden könne, sich gleichwohl, ohne die erlangte richterliche Belehrung zu erwähnen, an die Bundespolizei am Flughafen wendet und unter Beharrung auf die eigene, unzutreffende Rechtsauffassung es erreicht, dass die Polizei den Abflug des Kindes in die Ferien unterbindet.
  4. Selbst in Eilfällen ist eine von der Rechtsauffassung des Familiengerichts abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch den Obhutselternteil nicht geeignet, eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen Umgangsregelung zu rechtfertigen, sondern es ist Sache des Obhutselternteils, gegebenenfalls eine familiengerichtliche Eilentscheidung herbeizuführen, wenn er der Meinung sein sollte, aufgrund von neu eingetretenen Entwicklungen sei die getroffene Umgangsregelung abzuändern.
  5. Nur mit Einschränkungen zu ersetzende „frustrierte“ oder fehlgeschlagene Aufwendungen für einen vom umgangsberechtigten Elternteil für seine Umgangszeit gebuchten Flug mit dem gemeinsamen Kind in ein Ferienressort, der durch das Handeln des Obhutselternteils vereitelt wird, liegen nicht vor, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nach dem Pflichtverstoß des Obhutselternteils für den ursprünglich von ihm gebuchten Flug einen Ersatzflug bucht; bei den Kosten für den Ersatzflug handelt es sich vielmehr um eine kausale Folge des Pflichtverstoßes.
  6. Wenn der Obhutselternteil, der durch sein Tun den Antritt des vom umgangsberechtigten Elternteil gebuchten Fluges mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub vereitelt, wusste, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Ferienreise als „Familienurlaub“ mit dem gemeinsamen Kind und seiner Ehefrau und deren Kind geplant hat, dann umfasst der vom Obhutselternteil geschuldete Schadensersatz nicht nur die Kosten für den für das gemeinsame Kind gebuchten Ersatzflug, sondern auch die Kosten für die Ersatzflüge des umgangsberechtigten Elternteils und dessen Ehefrau sowie deren Kind, soweit diese den ursprünglichen Flug im Hinblick auf die dem gemeinsamen Kind verwehrte Ausreise nicht angetreten haben.“

EGMR, Urt. v. 26.07.2018 – 16112/15 [Fröhlich/Deutschland]: Kein Auskunfts- und Umgangsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.08.2018 – 11 WF 104/18:

„Die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie im Amtsbetrieb durch das Familiengericht erfolgt. Eine Zustellung lediglich im Beteiligtenbetrieb (Parteibetrieb) ist nicht ausreichend.“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 13 UF 152/17, NJW-Spezial 2018, 292:

„Dafür, dass Umgang von Kindern mit ihren Großeltern dem Kindeswohl dient, besteht keine gesetzliche Vermutung, wie sie auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen in § 1684 BGB für den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Ausdruck gekommen ist. Ob der Umgang mit den Verwandten dem Kindeswohl dient, ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Trotz des nachvollziehbaren Interesses von Großeltern an der Kontaktpflege mit ihren Enkelkindern ist ihnen das nach § 1685 BGB mögliche Umgangsrecht nicht um ihrer selbst, sondern um des Kindes willen eingeräumt worden. Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen muss deshalb im Wesentlichen als ein treuhänderisches und dienendes Recht charakterisiert werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass der Kontakt des Kindes mit weiteren Verwandten aus seinen Herkunftsfamilien förderlich sein kann, reicht nicht aus. Es muss vielmehr feststehen, dass der Umgang für die Entwicklung des Kindes und sein Wohl unter Berücksichtigung der gesamten Lebenssituation des Kindes, aller seelischen, körperlichen und erzieherischen Aspekte sowie seiner vorhandenen Bindungen an den Umgang verlangende Verwandte dienlich ist. Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.“

Siehe auch BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – XII ZB 350/17, Leitsatz 2. bis 4. (zum Umgangsrecht der Großeltern):

„2. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

  1. Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
  2. Das Familiengericht kann einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.“

Zum sog. Ferienumgang hat das KG entschieden (KG, Beschl. v. 22.06.2017 – 13 WF 97/17):

„1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.

  1. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.
  2. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.“

Siehe auch EuGH, Urt. v. 31.05.2018 – C-335/17, NJW 2018, 2034 zum Umgangsrecht der Großeltern nach der Brüssel IIa-VO.

BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 411/18, FamRZ 2019, 115 = NJW 2019, 432 = NZFam 2018, 1077:

„1. Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013, XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).

  1. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013, XII ZB 482/13, FamRZ 2014, 29).
  2. Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.
  3. Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.“

Zum Umgangsrecht für Dritte siehe auch den Beitrag von Fehr in NJW-Spezial 2021, 708 f..

(Letzte Aktualisierung: 07.01.2022)

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