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Personensorge
Zur Personensorge nach § 1631 BGB als Teil der elterlichen Sorge gehören insbesondere folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
- die Erziehungsverantwortlichkeit der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- die Bestimmung des Umganges § 1632 Abs. 2 BGB
- die Berufswahl § 1631a BGB
- die Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Eingriffe und Entscheidung über Medikamenteneinnahme
Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern des Kindes Einvernehmen erzielen.
Ist dies zum Aufenthalt nicht möglich, kann das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht zumindest hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auflösen.
In den anderen Bereichen kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen.
(Letzte Aktualisierung: 03.03.2014)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de