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Familienrecht

Morgengabe

Das deutsche Recht kennt eine Morgengabe nicht. Sie wird teils dem nachehelichen Unterhalt, im Übrigen dem Versorgungsausgleich und dem Güterrecht zugeordnet. Das hat u.a. Folgen für die einzuhaltende Form; siehe dazu OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.12.2019 – 4 UF 23/19:

„Unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen dem deutschen Sachrecht, bedarf ein vom Ehemann abgegebenes Morgengabeversprechen für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.“

Siehe auch BGH, Beschl. v. 18.03.2020- XII ZB 380/19, NJW 2020, 2024 ff.:

„Brautgabeversprechen, die der Beurteilung nach deutschem Sachrecht unterliegen, sind im Ausgangspunkt als vertragliche Abrede zwischen den Beteiligten zu betrachten, weil die Verpflichtung des Mannes zur Leistung der Brautgabe auf diesbezüglich sich deckenden Willenserklärungen von Mann und Frau beruht (vgl. Koch FF 2018, 351, 353; vgl. auch Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 348 ff.). Da die Brautgabe als Rechtsinstitut dem deutschen Recht unbekannt ist, hat sich eine unter deutschem Recht vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung daran zu orientieren, was die Eheleute mit dem Versprechen einer Brautgabe nach Treu und Glauben ( § 157 BGB ) zum Ausdruck bringen wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 – IVb ZR 10/86FamRZ 1987, 463, 466). Nach dem Auslegungsergebnis bestimmt es sich, ob und gegebenenfalls wie sich das Brautgabeversprechen im konkreten Einzelfall in die bekannten Kategorien des deutschen Zivilrechts einordnen lässt.

  1. a) Die Einordung der Brautgabevereinbarung als Ehevertrag im Sinne von § 1408 1 BGB scheidet vorliegend aus.

Der Senat hat allerdings in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, ein Brautgabeversprechen aus dem Blickwinkel des deutschen Sachrechts als ehevertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 – IVb ZR 10/86FamRZ 1987, 463, 466; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 183, 287 =FamRZ 2010, 533Rn. 23). Eine derartige rechtliche Einordnung kommt dann in Betracht, wenn die Brautgabevereinbarung als eine Abrede ausgelegt werden kann, nach der entweder die Brautgabe an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich tritt oder der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich sich um die in der Brautgabevereinbarung festgesetzte Leistung erhöhen oder sich mindestens auf diese Leistung belaufen soll. Eine solche Bedeutung kann einer Brautgabevereinbarung insbesondere dann zukommen, wenn die Eheleute nicht lediglich die Verpflichtung des Mannes zur Leistung der Brautgabe begründen, sondern darüber hinaus die Regelung ihrer gesamten auf der Ehe beruhenden Rechtsbeziehungen an den Vorstellungen einer islamisch geprägten Rechtsordnung ausrichten wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 – IVb ZR 10/86FamRZ 1987, 463, 466). Von einem solchen Vertragswillen, den man als „Handeln unter falschem Recht“ beschreiben könnte (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Einl. zum IPR Rn. 223 ff.; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 338; Mörsdorf-SchulteFamRBint 2007, 29 f.) kann indessen nicht ausgegangen werden, wenn muslimische Ehegatten bei der Vereinbarung einer Brautgabe anlässlich einer islamischen Trauungszeremonie nicht den Wertungen einer bestimmten ausländischen Rechtsordnung – insbesondere mit regulierter Brautgabe – Geltung verschaffen, sondern lediglich ihrem kulturellen und religiösen Hintergrund Rechnung tragen wollen (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322).

Im vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin allein die deutsche Staatsangehörigkeit und die Ehe der Beteiligten wurde in Deutschland geschlossen und gelebt. Wie auch das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, liegt es schon aus diesem Grund fern, dass das Brautgabeversprechen durch die übereinstimmende Vorstellung von der (vermeintlichen) Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts geprägt worden sein könnte (vgl. auch WurmnestFamRZ 2005, 1878, 1880 f.).

  1. b) Auch eine Auslegung des Brautgabeversprechens als Unterhaltsvereinbarung im Sinne von § 1585 c Satz 1 BGB scheidet ersichtlich aus. Eine solche Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die Brautgabe einerseits bis zur Scheidung gestundet worden ist und andererseits aus der Vereinbarung eindeutig der Wille der Beteiligten hervorgeht, dass die Brautgabe den Zweck erfüllen soll, die finanziellen Bedürfnisse der Ehefrau nach Beendigung der Ehe ganz oder teilweise anstelle ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abzusichern (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 341). Hier spricht schon die zweckgebundene Natur der vereinbarten Brautgabe – Freistellung von den Kosten einer islamischen Pilgerfahrt nach Mekka („Hadsch“) – dagegen, dass die Brautgabe nach der Vorstellung der Beteiligten dazu bestimmt gewesen sein könnte, laufende Lebensbedürfnisse der Antragstellerin nach der Scheidung zu decken.
  2. c) Kann die Brautgabevereinbarung nicht ausnahmsweise als Ehevertrag über die güterrechtlichen Verhältnisse nach § 1408 1 BGB oder als Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt nach § 1585 c BGB ausgelegt werden, lässt sie sich nicht ohne weiteres in die dem deutschen Recht bekannten Vertragstypen und Rechtsfiguren einordnen.
  3. aa) Die Brautgabevereinbarung kann nicht als abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB angesehen werden. Ein abstraktes Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Bei Brautgabeversprechen ist ein selbständiger Verpflichtungswille des Mannes in der Regel schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Rechtsgrund der anlässlich der islamischen Trauungszeremonie versprochenen Leistung – wie hier – urkundlich konkret bezeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1998 – XII ZR 66/97FamRZ 1999, 217 mwN).
  4. bb) Einer rechtlichen Einordung des Brautgabeversprechens als Schenkungsvertrag im Sinne von § 516 1 BGB steht – aus dem Blickwinkel der zu den Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Rechtsprechung des Senats – regelmäßig die fehlende subjektive Unentgeltlichkeit entgegen. Das gilt auch hier.

An der erforderlichen Einigkeit der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nämlich immer dann, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht. Die insoweit eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines bestimmten Rechtszwecks erfolgen, wobei die Gegenleistung auch einen immateriellen Charakter haben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 434/12 -FamRZ 2014, 98Rn. 18 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 – XII ZR 132/90FamRZ 1992, 293, 294und vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89FamRZ 1990, 600, 601mwN). Auch der Vereinbarung einer Brautgabe wird die subjektive Entgeltlichkeit des Leistungsversprechens und damit das Vorliegen einer echten Schenkung zu verneinen sein. Brautgabevereinbarungen sind nur zwischen Eheleuten möglich und setzen eine wirksame Eheschließung voraus. Die Brautgabe steht nach den kulturellen und religiösen Vorstellungen muslimischer Eheleute in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Eheschließung. Eine Zuwendung, die von dem Mann in der Vorstellung geleistet wird, dadurch mit der Frau eine Ehe erst eingehen zu können, weist die stärkste vorstellbare Ehebezogenheit auf (vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 347).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden Brautgabeversprechen, die kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung zugerechnet (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 11. März 2010 – 1 UF 146/08 – Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/Erbarth 3. Aufl. § 266 Rn. 296; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326). Allerdings knüpft die Brautgabevereinbarung – anders als die unbenannte Zuwendung – in der Regel nicht an die Erwartung des Fortbestands der Ehe an (vgl. insoweit OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1306, 1307). Die Brautgabe kann zudem nach den ihr zugrundeliegenden kulturellen und religiösen Hintergründen nur durch den Mann zugewendet werden. Eine unter deutschem Recht zu beurteilende Brautgabevereinbarung, die nicht ausnahmsweise güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich eingeordnet werden kann, wird deshalb als familienrechtlicher Vertrag sui generis einzuordnen sein (vgl. AG MünchenFamRZ 2019, 866, 867; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 348; Koch FF 2018, 351, 354; Obermann NZFam 2015, 894, 898), der allerdings wegen seiner Ehebezogenheit zumindest grundsätzliche Übereinstimmungen mit dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist.

  1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründet ein Brautgabeversprechen allerdings nicht deshalb nur eine unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation), weil es seine Wurzeln in religiösem Brauchtum habe und mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei (so auch Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 325).

Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin erblickt werden, der Frau – gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Güterrecht – eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu verschaffen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 =FamRZ 2010, 533Rn. 12). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Leistungsverpflichtung aus der Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen kann, mit einem modernen Eheverständnis nicht schlechthin unvereinbar, weil die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit – vor allem betreuungsbedingt – oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern folgt und sich das sich daraus ergebende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten überwiegend zu Lasten von Frauen auswirkt. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Brautgabevereinbarung auf einer einvernehmlichen und nach dem Willen der Eheleute gestalteten Vereinbarung beruht, der nicht schon wegen ihrer kulturellen und religiösen Prägung der rechtliche Erfüllungszwang verweigert werden kann.

  1. Demgegenüber hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Brautgabevereinbarung vom 25. März 2006 sei mangels notarieller Beurkundung jedenfalls nach § 125 Satz 1 BGB formnichtig, einer rechtlichen Überprüfung stand.“

Siehe auch OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2023 – 17 WF 8/23:

„Die wirtschaftliche Überforderung des Ehemannes durch eine versprochene Morgengabe gebietet nicht deren Korrektur nach dem deutschen ordre public. Die Begründung deutschen Unterhalts- und Scheidungsstatuts während der Ehe kann eine Anpassung des Morgengabeversprechens nach § 313 BGB gebieten, soweit sich die Durchsetzung des Versprechens nach deutschem Recht richtet. Die zur islamischen Scheidung abgegebene Erklärung, auf die Morgengabe zu verzichten, lässt den Anspruch darauf erlöschen.“

(Letzte Aktualisierung: 25.04.2023)

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