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Mindestunterhalt
In § 1612a BGB ist ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Die Höhe dieses Mindestunterhalts ist definiert. Der Mindestunterhalt ist der Betrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er richtet sich nach dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Sinne des Steuerrechts gemäß § 32 Abs. 6 EStG.
Zudem erfolgt eine Einteilung in Altersstufen. Die Stufe 1 betrifft die 0-5-jährigen. Hier beläuft sich der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023 auf 369 Euro. In der nächsten Altersstufe (6-11 Jahre) liegt der Mindestunterhalt bei 424 Euro und in Stufe 3 (12-17 Jahre) bei 497 Euro. Die Stufe 4 betrifft Kinder ab 18 Jahre, wo der Mindestunterhalt bei 530 Euro liegt.
Erreicht das Kind eine höhere Altersstufe, gilt der dadurch erhöhte Bedarf schon ab dem Beginn des jeweiligen Monats.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage den Kindesunterhalt aufzubringen, besteht die Möglichkeit für minderjährige Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, der dem Mindestunterhalt entspricht. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
(Letzte Aktualisierung: 24.01.2023)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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