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Familienrecht

Mindestehedauer / Mindestehedauerklausel

Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die sich häufiger in Versorgungszusagen finden lässt. Danach setzt der Versorgunganspruch des hinterbliebenen Ehepartners voraus, dass die Ehe für eine bestimmte Dauer bestanden hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich im Jahr 2019 mit einer Versorgungszusage und einer damit gekoppelten Mindestehedauer befasst (EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C-460/18 P (EuG)). Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen europäisches Recht, insbesondere erkennt der EuGH keinen Verstoß gegen Art. 21 der EU-Grundrechte-Charta. Die wesentlichen Aussagen des EuGH lauten:

„1. Eine Mindestehedauerklausel von einem Jahr stellt nach unionsrechtlichem Maßstab keine Diskriminierung wegen eines geschützten Merkmals dar.

2. Die Dauer einer der Ehe vorangehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss für die Berechnung einer Mindestehedauer nicht berücksichtigt werden.“

Siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.09.2019 – 1 Sa 86/19:

„Eine Versorgungsordnung in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung kann den Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers wirksam davon abhängig machen, dass die Ehe am letzten 1. September vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits ein Jahr bestanden hat. Hierin liegt keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung. Eine Inhaltskontrolle der Versorgungsordnung findet nicht statt.“

(Letzte Aktualisierung: 13.01.2020)

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