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Lebenspartnerschaft
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das seit 2014 in Kraft ist, konnten gleichgeschlechtliche Paare in gesetzlicher Anerkennung in eingetragenen Lebenspartnerschaften ihre Partnerschaft beurkunden lassen und im Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sie erhielten mit der Eintragung der Partnerschaft einen gesetzlichen Erbrechtsanspruch, es gab einen Anspruch auf Familienunterhalt und für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf Trennungsunterhalt, nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich.
Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich. Seit dem Eheöffnungsgesetz haben auch gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung und können im Familienstand „verheiratet“ leben.
Bestehende Partnerschaften bleiben unverändert. Sie werden nicht automatisch zu einer Ehe.
(Letzte Aktualisierung: 03.01.2018)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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