https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/familienrecht/kontrollbetreuung
Kontrollbetreuung
Siehe dazu § 1896 Abs. 3 BGB:
„Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.“
BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – XII ZB 58/19:
„Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 – XII ZB 540/17, FamRZ 2018, 848).“
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2019)
Unsere Standorte finden Sie hier.