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Illoyale Vermögensminderung
Hier geht es im Kern um eine gesetzliche Regelung, nach der in besonders gelagerten Fällen das im Rahmen des Zugewinnausgleichs maßgebliche Endvermögen um bestimmte Beträge erhöht wird (zu Einzelheiten siehe § 1375 BGB).
Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – XII ZB 314/14):
„aa) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 469/13 – FamRZ 2015, 232 Rn. 13 mwN).
bb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger. Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner jedoch prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 – XII ZB 469/13 – FamRZ 2015, 232 Rn. 14, 18 mwN).
cc) Eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung setzt jedoch behauptete Geldausgaben in einer Höhe voraus, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemessenen als möglich erscheinen lassen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betrag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt. Um das beurteilen zu können, muss der Tatrichter deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermitteln und den nicht aufgeklärten Betrag dazu in Beziehung setzen.“
Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs über illoyale Vermögensminderungen siehe auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.03.2017 – 11 UF 83/16.
(Letzte Aktualisierung: 27.06.2017)
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Gabriele Wahnschapp
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht
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