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Elternunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB. Dies gilt bei Bedürftigkeit auch in aufsteigender gerader Linie, § 1606 Abs. 1 BGB.
Ein ehemaliges Heimkind muss für seine pflegebedürftige Mutter keinen Unterhalt zahlen (AG Offenburg, Urt. v. 19.06.2018 – 4 F 142/17).
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554) darf der Unterhaltspflichtige einen Schonbetrag von 5% seines aktuellen Brutto-Jahreseinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge zurücklegen. Hierbei ist nach dem BGH auf den gesamten Zeitraum ab Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum Eintreten der Unterhaltsverpflichtung abzustellen. Zudem ist für die gesamte Erwerbszeit eine Kapitalverzinsung von 4% anzusetzen, ungeachtet des Renditerückgangs der vergangenen Jahre.
BGH, Beschl. v. 20.02.2019 – XII ZB 364/18:
„Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.“
BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 365/18:
„Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.“
(Letzte Aktualisierung: 03.06.2019)
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