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Familienrecht

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 BGB die gesamten Rechte und Pflichten von Vater und Mutter zur  Pflege und Erziehung der Kinder. In aller Regel trifft die elterliche Verantwortung die Eltern als Inhaber des Sorgerechts gemeinsam.

Inhaber der elterlichen Sorge sind

  • verheiratete Eltern gemeinsam ,
  • die unverheirateten Eltern gemeinsam nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung,
  • nach § 1626a Abs. 2 BGB die Mutter allein.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann im Interesse des Kindeswohles nach Trennung der Eltern auf der Grundlage von  § 1671 BGB durch das Familiengericht aufgehoben werden.

Das Sorgerecht umfasst auch das Recht zur Namensbestimmung des Kindes.

Die Bereiche der elterlichen Sorge können aufgabenmäßig unterteilt werden in Personensorge und Vermögenssorge.

(Letzte Aktualisierung: 19.02.2014)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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